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Bürgerverein Hannover-West e.V.

Satzung

§1

Der Name des Vereins lautet:

Bürgerverein Hannover-West e.V.

Sitz des Vereins so wie Erfüllungsort ist Hannover.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös unabhängig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Menschenrechten. Allen rassistischen, fremden- und verfassungsfeindlichen sowie diskriminierenden Verhaltensweisen soll entgegengetreten werden.

§2

Zweck des Vereins ist die Pflege des Interesses der Bürger der Stadt Hannover, insbesondere des Bereichs Hannover-West und Umgebung, an der Selbstverwaltung und die Entgegennahme von Wünschen, Anregungen und Vorschläge der Bürger zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden.

§3

Jede volljährige Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann Mitglied werden.

Jugendliche im Alter von 13 bis 17 Jahren nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Weiterhin können juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Institute, Verbände, Organisationen, Körperschaften und Vereine Mitglied werden.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

§4

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod.

  1. durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärungen, die spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein muss.

  2. Durch Ausschluss. Bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder aus anderem wichtigem Grund kann ein Mitglied auf Beschluss des Vorstandes, welcher mit 2/3 des beschlussfähigen Vorstandes gefasst sein muss, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher jährlich im Januar fällig ist. Die Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung beschlossen

Im Laufe des Jahres dem Verein beitretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

§6

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt wechselseitig zwei Jahre; in ungeraden Kalenderjahren werden der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und mindestens zwei Beisitzer/innen neu gewählt.

In geraden Jahren werden die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in und mindestens zwei weitere Beisitzer/innen neu gewählt.

Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neu- bzw. Wiederwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder beträgt maximal 10 Personen.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- Vorsitzender

- Stellvertretender Vorsitzender

- Schatzmeister

- Schriftführer

- mindestens 2 höchstens 8 Beisitzer

 

Alle sind stimmberechtigt. Wiederwahl ist möglich.

 

Die Wahrnehmung aller Vorstandsämter kann in einer Tandem-Besetzung erfolgen. (zwei Personen teilen sich ein Amt)

Ein Vorstandsmitglied darf - außer dem Amt des stellvertretenden Vorsitzenden - kein weiteres Vorstandsamt annehmen.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. . Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes stellvertretend tätig werden.

Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung erstellen

Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen einzuberufen. Die Aufgabe kann stellvertretend von dem/der Stellvertreter/in übernommen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und unter diesen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben war. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens

                - der Vorsitzende beruft den Vorstand. So oft die Sachlage dies erfordert oder  mindestens 2   

                    Vorstandsmitglieder es beantragen.

                - der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll

                   aufzunehmen, insbesondere deren Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und                       dem Vorsitzenden beziehungsweise dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

                - der Schatzmeister verwaltet die Kasse und überwacht die Einnahmen und Ausgaben es Vereins. Die                                 Führung der Mitgliederkartei obliegt ihm außerdem, sie ist stets auf           dem neuesten Stand zu halten,                        alle Geldeingänge und Geldausgänge sind in zeitlicher       und sachlicher Folge laufend und vollständig                       aufzuzeichnen.

                  Zur Jahreshauptversammlung ist ein schriftlicher Jahres Kassenbericht zu erstellen.

 

Zur Kassenprüfung werden in der Jahreshauptversammlung zwei nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren zum Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist nach einjähriger Unterbrechung möglich. In der Jahreshauptversammlung berichteten die Kassenprüfer über das Ergebnis der Kassenprüfung.

Soweit ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit, seinen Amtsgeschäften nicht mehr nachkommen kann, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder – mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes - aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied einsetzen. Dieses Verfahren (Kooptieren) ist nur auf eine Person beschränkt und gilt für die jeweilige Wahlperiode.

§7

Im ersten Quartal eines jedes Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. (Jahreshauptversammlung).

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

In der Jahreshauptversammlung ist über folgende Themen zu berichten und zu beschließen:

  1. Jahresbericht des Vorstandes

  2. Kassenberichte, Schatzmeisters und Bericht des Kassenprüfers.

  3. Entlastung des Vorstandes einschließlich des Schatzmeisters

  4. Festsetzung der Beiträge

  5. Wahl der Kassenprüfer

  6. Wahlen Vorstand

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Nur auf Antrag hat eine geheime Wahl zu erfolgen. Es reicht hierzu der Antrag eines einzigen Mitgliedes.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung muss 14 Tage vorher von Vorstand über digitale Medien (z.B. E-Mail) unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung an die Mitglieder bekannt gegeben werden. Für Mitglieder ohne Zugriff auf digitale Medien erfolgt die Einladung schriftlich durch Anschreiben. Außerdem ist die Einladung nebst Tagesordnung im Schaukasten, auf der Homepage und ggf. in lokalen Mitteilungsblättern zu veröffentlichen.

Anträge zur Tagesordnung müssen 10 Tage vor dem Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 8

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten                 Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§9

Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, solange noch mindestens 12 Mitglieder sich dagegen erklären.

Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zugeführt.

§10

Änderungen der Satzung treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Hannover, im April 2024

Die Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.1.1960 beschlossen und in der Jahreshauptversammlung am 23.3.1993 erstmalig geändert

Vorstehende Satzung ist unter der Nummer 3530 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover am nn.nn.2024 eingetragen worden.

 alte Satzung des
Bürgerverein Badenstedt und Umgebung

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